Aufgrund dieser Vereinbarung handelt es sich folglich nicht um ein Darlehen ohne entsprechende Gegenleistung im Sinne von Art. 206 Abs. 1 ZGB, da entgeltliche Rechtsgeschäfte einen Beitrag, der Anlass zu einem Mehrwertanteil geben könnte, gleicherweise ausschliessen wie die Schenkung. Es handelt sich in diesem Fall um eine gewöhnliche Forderung und um ebensolche Verpflichtungen bzw. Schulden unter den Ehegatten, wie sie auch zwischen einem Ehegatten und einem Dritten vorkommen könnten (Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., Art. 206 ZGB N 18).