Weil die Parteien gemäss Darlehensvertrag vom 15. Februar 2002 einen von der Klägerin zu bestimmenden Basiszinssatz vereinbarten (act. 5/11), wurde entgegen der vermuteten Zinslosigkeit im nichtgeschäftlichen Verkehr ein verzinsliches Darlehen abgeschlossen. Aufgrund dieser Vereinbarung handelt es sich folglich nicht um ein Darlehen ohne entsprechende Gegenleistung im Sinne von Art. 206 Abs. 1 ZGB, da entgeltliche Rechtsgeschäfte einen Beitrag, der Anlass zu einem Mehrwertanteil geben könnte, gleicherweise ausschliessen wie die Schenkung.