ist dagegen ein Minderwert eingetreten, so entspricht die Forderung dem ursprünglichen Betrag (Art. 206 Abs. 1 ZGB). Art. 206 Abs. 1 ZGB kommt aber nur zur Anwendung, wenn das Darlehen "ohne entsprechende Gegenleistung" gegeben wurde, d.h. wenn kein Zins vereinbart wurde. Da Zinslosigkeit vorbehältlich einer ausdrücklichen Vereinbarung im nichtgeschäftlichen Verkehr vermutet wird (Art. 313 Abs. 1 OR), existiert im Normalfall keine Gegenleistung. Zu bestimmen bliebe in diesem Fall die Höhe der Forderung, wobei gesetzlich die Beteiligung am konjunkturellen Mehrwert vorgesehen wäre (Degginger, a.a.O., S. 729 f.).