Dass der Beklagte neben dem Darlehen auch Eigengutsmittel zum Erwerb der Liegenschaft verwendet hätte, wurde denn auch nicht behauptet. Weil das Darlehen als Schuld sodann keinen vom Vermögensgegenstand losgelösten Wert darstellt, ist es aufgrund der besonderen Objektbezogenheit als Ganzes ebenfalls derjenigen Vermögensmasse zuzurechnen, der auch die Liegenschaft angehört, mithin der Errungenschaft des Beklagten (Degginger, Ehevertragliche Vereinbarungen zum Liegenschaftserwerb bei der Errungenschaftsbeteiligung, in: AJP 2001, S. 729 f.; Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, a.a.O., N 14.24 ff.; Steck/Fankhauser, a.a.O., Art.