Der mittels Darlehen finanzierte Vermögensgegenstand fällt demnach als Ersatzanschaffung in die Errungenschaft des Geldempfängers (Art. 197 Abs. 1 und Abs. 2 Ziff. 5 ZGB). Wird der Erwerb der Liegenschaft gleichzeitig mit Eigenmitteln des Eigentümer -Ehegatten finanziert, so wird die Liegenschaft nach dem Grundsatz des engsten sachlichen Zusammenhangs einer Gütermasse zugewiesen. Ausschlaggebend ist somit, aus welcher Gütermass e die Eigenmittel des Eigentümer-Ehegatten entstammen. Vorliegend sind sich die Parteien einig, dass die Liegenschaft der Errungenschaft des Beklagten zuzuweisen ist.