12.3.2 Erfolgt der Erwerb einer Liegenschaft ausschliesslich gegen Begründung oder Übernahme einer Schuld, ist er immer entgeltlich, sodass beim reinen Kreditkauf stets eine Zuordnung der Liegenschaft zur Errungenschaft des berechtigten Ehegatten erfolgt . Der Erwerb eines Vermögensgegenstandes mittels reinen Darlehensmitteln stellt güterrechtlich somit ein entgeltlicher Erwerb nach Art. 197 ZGB dar, weil das Darlehen grundsätzlich rückzahlbar ist. Der mittels Darlehen finanzierte Vermögensgegenstand fällt demnach als Ersatzanschaffung in die Errungenschaft des Geldempfängers (Art. 197 Abs. 1 und Abs. 2 Ziff.