Zugunsten der Errungenschaft des Beklagten verbleibe folglich – wenn überhaupt – der Mehrwert, welcher das Bauland seit Erwerb des Grundstücks erfahren habe. Dies sei deshalb der Fall, weil der Beklagte durch Kreditkauf, also durch eine reine Fremdfinanzierung, dieses Grundstück erworben habe. Deshalb würde dieses Grundstück der Errungenschaftsmasse des Beklagten zugewiesen. Somit wäre ein Mehrwert – und nur jener Mehrwert – der Errungenschaft des Beklagten zuzurechnen (act. 161 S. 14 ff.).