K.________AG ab, werde schnell ersichtlich, dass auch all die Zahlungen im Umfang von CHF 364'276.30, welche vor Rechtshängigkeit erfolgt seien, wohl grösstmehrheitlich aus dem Eigengut des Beklagten durch Reduktion seiner Kontokorrentforderung gegenüber der K.________AG erfolgt seien. Zusammengefasst müsse also festgehalten werden, dass Landerwerb und Investitionen bis zur Rechtshängigkeit samt und sonders zulasten des Eigenguts des Beklagten erfolgt seien. Zugunsten der Errungenschaft des Beklagten verbleibe folglich – wenn überhaupt – der Mehrwert, welcher das Bauland seit Erwerb des Grundstücks erfahren habe.