Betrachte man nun dieses Zahlungsjournal, so stelle man rasch fest, dass es sich bei all diesen Zahlungen hauptsächlich um Planungs-, Baubewilligungs- und Erschliessungskosten handle. Im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit befand sich somit auf dem erwähnten Grundstück noch keine Baute. Zu dieser Zeit habe erst der Aushub für das Fundament kurz bevorgestanden. Wie Planungs-, Baubewilligungs- und Erschliessungskosten einem späteren Mehrwert unterliegen sollen, werde seitens der Klägerin nicht aufgezeigt. Es verstehe sich von selbst, dass erst eine erstellte Baute später allenfalls einen Mehrwert erfahren könne.