Es müsse deshalb davon ausgegangen werden, dass die erwähnte Zahlung vom 6. Juni 2002 trotz entsprechendem Vermerk nicht mit dem Neubau des Mehrfamilienhauses M.________ zusammenhänge. Wäre dies der Fall gewesen, so hätte der Architekt wohl auch diese Zahlung im Zahlungsjournal aufgeführt. Es würden also die erwähnten Zahlungen im Umfang von CHF 364'276.30 (ohne Landerwerb) verbleiben. Betrachte man nun dieses Zahlungsjournal, so stelle man rasch fest, dass es sich bei all diesen Zahlungen hauptsächlich um Planungs-, Baubewilligungs- und Erschliessungskosten handle.