Dies gelte aber auch für die Zahlung von CHF 256'221.00 vom gleichen Tag. Der Beklagte habe schon vorher sein Kontokorrentguthaben gegenüber der K.________AG von CHF 997'575.83 auf CHF 576'168.73 kurz vor dem Bezug von CHF 300'000.00 vom 3. November 2006 reduziert. Deshalb könne auch diese Zahlung nur aus dem Eigengut des Beklagten und nicht etwa aus Errungenschaftsmitteln der Parteien erfolgt sein. Dem Zahlungsjournal des Architekturbüros BJ.________ vom 15. August 2012 (act.