56/77) vom 30. November 2006 zu entnehmen, dass am 8. November 2006 auf das Konto, lautend auf den Beklagten, eine Gutschrift von CHF 299'995.00 erfolgt sei. Am 15. November 2006 sei zu Lasten dieses Kontos eine Auszahlung von CHF 300'000.00 vorgenommen worden. Diese Auszahlung entspreche der Gutschrift auf der Bank BK.________ vom gleichen Tag auf dem auf die Klägerin lautenden Konto. Damit sei erwiesen, dass zumindest ein Betrag von CHF 300'000.00 vom Eigengut des Beklagten stamme. Dies gelte aber auch für die Zahlung von CHF 256'221.00 vom gleichen Tag.