Der Beklagte lässt demgegenüber ausführen, dass die rechtliche Einschätzung der Klägerin, wonach das Grundstück M.________ der Errungenschaft des Beklagten zuzuordnen sei, korrekt sei. Ein Massenwechsel finde gemäss einschlägiger Lehre und Rechtsprechung auch dann nicht statt, wenn der zu 100 % fremdfinanzierte Erwerb des Grundstücks anschliessend vollumfänglich aus dem Eigengut des Beklagten, wie vorliegend geschehen, der Klägerin zurückbezahlt worden sei. Entscheidend sei nun aber, dass die Klägerin die vollständige Rückführung des dem Beklagten gewährten Darlehens ausblende.