Es werde deshalb ausdrücklich bestritten, dass die CHF 550'000.00 aus Mitteln des Eigenguts zurückbezahlt worden seien. Auf diesem Kontokorrent seien auch Mittel der Errungenschaft, z.B. Darlehenszinsen und andere Einzahlungen. Hier könne mit Sicherheit nicht gesagt werden, dass der gesamte Betrag Eigengut darstelle. Der Beklagte habe es unterlassen, genau zu beziffern, in welcher H öhe Eigengut und in welcher Höhe Errungenschaft vorliege. Ferner sei der Hausbau auf dem Grundstück im Zeitpunkt der Einreichung der Scheidungsklage in vollem Gang gewesen. Gemäss Zahlungsjournal (act.