12.3.1 Die Klägerin führt insgesamt aus, dass Zahlungen über das Kontokorrentkonto des Beklagten bei der K.________AG keinesfalls Eigengutszahlungen seien. Per Heiratsdatum (tt.mm.1999) habe das Kontokorrentguthaben des Beklagten gegenüber der K.________AG CHF 379'858.45 betragen. Der Beklagte müsse nun nachweisen und belegen, dass dieser Betrag heute noch vorhanden sei bzw. dass dieser Betrag im Zeitpunkt der behaupteten Investitionen noch vorhanden war. Es werde deshalb ausdrücklich bestritten, dass die CHF 550'000.00 aus Mitteln des Eigenguts zurückbezahlt worden seien.