deren Eigengut in der Höhe von CHF 550'000.00 zu einem Kaufpreis von CHF 555'000.00 erworben. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Liegenschaft der Errungenschaft des Beklagten zuzuordnen ist und dass der gewährte Darlehensbetrag vollständig mittels Zahlungen über das Kontokorrentkonto des Beklagten bei der K.________AG zurückbezahlt wurde (act. 5 S. 11; act. 6 S. 12; act. 7 S. 23; act. 60 S. 16 f.; act. 61 S. 18; act. 61/84; act. 161 S. 14).