Es wäre für ihn im Übrigen ein leichtes gewesen, seine Behauptung, dass es sich um eine reine Todesfallrisikoversicherung ohne Rückkaufswert handle, mit einem Schreiben der Versicherung oder einem Versicherungsvertrag zu belegen. Nach dem Gesagten ist der angesammelte Überschuss bei der BH.________AG in der Höhe von CHF 2'262.05 somit gestützt auf Art. 200 Abs. 3 ZGB bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung als Errungenschaft des Beklagten zu berücksichtigen.