160 S. 12). Wenn der Beklagte behauptet, es handle sich bei dieser Lebensversicherung um Eigengut oder um eine reine Todesfallrisikoversicherung ohne Rückkaufswert, welche bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung unberücksichtigt zu lassen sei, so trägt er die Beweislast dafür. Es wäre für ihn im Übrigen ein leichtes gewesen, seine Behauptung, dass es sich um eine reine Todesfallrisikoversicherung ohne Rückkaufswert handle, mit einem Schreiben der Versicherung oder einem Versicherungsvertrag zu belegen.