200 Abs. 3 ZGB stellt insbesondere für den Fall, dass zwar die Berechtigung des Ehegatten an einem Vermögensgegenstand feststeht, jedoch streitig und unbewiesen ist, welcher der beiden Gütermassen der fragliche Vermögenswert zugeordnet werden muss, die gesetzliche Vermutung auf, dass alles Vermögen eines Ehegatten bis zum Beweis des Gegenteils als Errungenschaft gilt. So ordnet auch die Klägerin gestützt auf diese blosse Prämienrechnung den angesammelten Überschuss in der Höhe von CHF 2'262.05 der Errungenschaft des Beklagten zu (act. 160 S. 12).