In Bezug auf die Lebensversicherung bei der BH.________AG wurde der Beklagte gestützt auf den Editionsantrag der Klägerin aufgefordert, Belege betreffend den Rückkaufswert per 29. Oktober 2010 einzureichen (act. 66). Mit dem Einreichen der blossen Prämienrechnung (act. 71/89) kam der Beklagte dieser Aufforderung jedoch nicht nach. Aus der vom Beklagten eingereichten Prämienrechnung bezüglich der Lebensversicherung bei der BH.________AG (Police-Nr. .