12.2.2 Was die Einzel-Lebensversicherung bei der BI.________AG (Police-Nr. .________) betrifft, so ist aus der vom Beklagten eingereichten Beilage ersichtlich, dass es sich bei dieser Lebensversicherung um eine reine Risikoversicherung handelt und dass der Vertrag prämienfrei geführt wird. Versicherungsnehmer ist sodann die K.________AG (act. 71/90). Diese reine und prämienfreie Risikoversicherung ist nach dem Gesagten bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung somit unberücksichtigt zu lassen.