12.2.1 Ansprüche aus Lebensversicherungen sind – sofern es sich nicht um reine Risikoversicherungen handelt und die Auflösung des Güterstandes nicht durch Tod des Versicherungsnehmers erfolgte – nach dem Rückkaufswert zu bewerten. Reine Risikoversicherungen haben hingegen, solange die Versicherungssumme nicht fällig ist, im Vermögen des Versicherten keinen Wert, da unsicher ist, ob der Versicherungsfall überhaupt eintritt. Sie sind als Anwartschaften bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung grundsätzlich unberücksichtigt zu lassen (Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., Art. 211 ZGB N 21).