Rückkaufswert. Der auf der eingereichten Prämienrechnung wiedergegebene Überschuss diene lediglich dem Prämienbezug. Die Lebensversicherung bei der BI.________AG sei gekündigt worden, ein Rückkaufswert habe nie existiert (act. 71 S. 3). Ob der Beklagte die Lebensversicherungen seinem Eigengut oder seiner Errungenschaft zuordnet, geht aus seinen Rechtschriften aber nicht hervor.