12.2 Der Beklagte hat ferner eine Lebensversicherung bei der BH.________AG (act. 71/89) und eine Einzel-Lebensversicherung bei der BI.________AG (act. 71/90). Während die Klägerin die Lebensversicherungen des Beklagten seiner Errungenschaft zuordnet, da die Prämien über das Kontokorrentkonto des Beklagten bei der K.________AG bezahlt worden seien (act. 60 S. 14; act. 160 S. 12), führt der Beklagte aus, es handle sich bei der Lebensversicherung bei der BH.________AG um eine reine Todesfallrisikoversicherung ohne Seite 51/77