12. Als nächstes ist das Mannesgut per 29. Oktober 2010 zu eruieren und gleichzeitig güterrechtlich dem Eigengut oder der Errungenschaft zuzuordnen. 12.1 Es ist unbestritten, dass der Beklagte am 29. Oktober 2010 über ein Vorsorgekonto (Portfo- lio-Nr. .________) und ein weiteres Konto bei der AA.________ (Konto-Nr. .________) verfügte (act. 71/88; act. 60/25) und diese Mittel der Errungenschaft des Beklagten zuzuordnen sind (act. 64 S. 13; act. 161 S. 23). Am Stichtag befanden sich auf diesen Konti insgesamt CHF 62'509.09 (= Vorsorgekonto CHF 59'000.55 [act. 71/88] + Konto AA.________ CHF 3'508.54 [act. 60/25]).