11.2.2 Unbestritten sind die offenen Anwaltskosten der Rechtsanwälte B.________ und BF.________, die Schulden der Gerichtskasse Zug und die offene Rechnung der Privatschule Dr. BG.________ in der Höhe von insgesamt CHF 12'623.75 sowie deren Zuweisung zur Errungenschaft (act. 61 S. 17; act. 161 S. 23). Sämtliche dieser unbestrittenen Schulden sind vor dem Stichtag entstanden, weshalb die entsprechenden Verbindlichkeiten in der güterrechtlichen Auseinandersetzung zwischen den Parteien als Schulden der Klägerin zu berücksichtigen sind.