Aus diesen Gründen ist die Befragung der D arlehensgeber kein geeignetes Beweismittel. Die von der Klägerin behaupteten Darlehensschulden in der Höhe von insgesamt CHF 45'400.00 sind folglich nicht ausgewiesen und sind daher bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung nicht zu berücksichtigen.