Befragung etwas anderes gesagt hätten, als sie in ihren Bestätigungsschreiben festhielten. Es ist denn auch fraglich, ob die Zeugen zum jetzigen Zeitpunkt überhaupt noch gewusst hätten, ob in dem von der Klägerin behaupteten Zeitpunkt die Darlehensschulden noch vorhanden waren und in welcher Höhe. Vielmehr ist zu erwarten, dass sie die Aussagen ihrer Freundin / Bekannten bestätigt hätten. Aus diesen Gründen ist die Befragung der D arlehensgeber kein geeignetes Beweismittel.