Zum Beweis ihrer pauschalen Behauptung, wonach sie im Zeitpunkt der Klageeinreichung zu berücksichtigende Darlehensschulden in der Höhe von CHF 45'400.00 gehabt habe, offeriert sie die Befragung der Darlehensgeber als Zeugen. Auf diese Befragungen ist jedoch aus mehreren Gründen zu verzichten. Erstens dürfte den Zeugenaussagen aufgrund ihrer Nähe zur Klägerin (Freundes- und Bekanntenkreis) höchstens geringer Beweiswert zukommen und zweitens ist nicht davon auszugehen, dass die offerierten Zeugen bei der Seite 50/77