Es ist diesbezüglich mit dem Beklagten auszuführen, dass sämtliche Darlehensbestätigungen (act. 6/31) nach Einreichung der Klage, mithin nach dem 29. Oktober 2010, datieren. Die Klägerin liess lediglich ausführen, sie habe diese Darlehen zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts aufnehmen müssen, macht jedoch keinerlei Ausführungen zum Zeitpunkt der Darlehensaufnahme oder zum Zahlungsfluss. Zum Beweis ihrer pauschalen Behauptung, wonach sie im Zeitpunkt der Klageeinreichung zu berücksichtigende Darlehensschulden in der Höhe von CHF 45'400.00 gehabt habe, offeriert sie die Befragung der Darlehensgeber als Zeugen.