Der Bestand der Schulden richtet sich bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung – gleich wie bei den Aktiven – nach dem Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes. Folglich sind nur Verbindlichkeiten zu berücksichtigen, die in diesem Zeitpunkt bestanden haben ( Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., Art. 207 ZGB N 21). Es ist diesbezüglich mit dem Beklagten auszuführen, dass sämtliche Darlehensbestätigungen (act. 6/31) nach Einreichung der Klage, mithin nach dem 29. Oktober 2010, datieren.