11.1 Unter den Parteien ist nicht strittig, dass die Klägerin per 29. Oktober 2010 bei der AZ.________ Bank über ein Vorsorgekonto (Konto-Nr. .________) und bei der AB.________ über gebundene Vorsorgeprodukte (Portfolio-Nr. .________) verfügte. Auf diesen beiden Konti hat die Klägerin bis am 29. Oktober 2010 insgesamt CHF 119'296.15 geäufnet (= AZ.________ CHF 48'263.15 [act. 1/5] + AB.________ CHF 71'033.00 [act. 1/6]). Unbestritten ist auch, dass die Klägerin im Zeitpunkt der Ehe bereits über ein Vorsorgegutha ben in der Höhe von CHF 45'200.00 verfügte (act. 1/30; act. 61 S. 16; act. 161 S. 23).