Vorliegend handelt es sich um einen Antikschrank, der ohne wesentliche Verminderung seines Wertes nicht körperlich geteilt werden kann. Somit hat die Aufhebung des Miteigentums auf dem Wege der öffentlichen oder der privaten Versteigerung zu erfolgen. Da die Miteigentümer Ehegatten sind und davon auszugehen ist, dass ein Übergang des Antikschrankes an Aussenstehende nicht erwünscht ist, ist der Antikschrank daher unter den Miteigentümern zu versteigern. 11. In einem nächsten Schritt ist das Frauengut per 29. Oktober 2010 auszuscheiden und güterrechtlich dem Eigengut oder der Errungenschaft zuzuordnen.