Haben die Miteigentümer keine Vereinbarung getroffen und keine übereinstimmenden Anträge hinsichtlich der Teilungsart gestellt, so ist das Gericht im Rahmen von Art. 651 Abs. 2 ZGB in seinem Ermessen frei und an Parteianträge nicht gebunden (Urteil des Bundesgerichts 5A_618/2012 vom 27. Mai 2013 E. 7.3–7.4).