10.4 Kann ein überwiegendes Interesse nicht nachgewiesen werden und vermochten sich die Ehegatten wie vorliegend nicht zu einigen, so hat das Gericht nach Art. 651 Abs. 2 ZGB vorzugehen (Hausheer/Aebi-Müller, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 205 ZGB N 14). Art. 651 Abs. 2 ZGB sieht vor, dass nach Anordnung des Gerichts die Sache körperlich geteilt oder, wenn dies ohne wesentliche Verminderung ihres Wertes nicht möglich ist, öffentlich oder unter den Miteigentümern versteigert wird. Das Gericht entscheidet über die Teilungsart aufgrund sämtlicher Sachumstände des konkreten Einzelfalls nach Billigkeit.