jedoch nicht gelungen. Es ist nicht bewiesen, dass der Beklagte bis auf die Gegenstände zum persönlichen Gebrauch ohne jegliches Mobiliar aus der Familienwohnung ausgezogen ist. Der Beklagte hat denn auch keinen besonderen Bezug zum Antikschrank behauptet oder bewiesen. Mangels eines nachgewiesenen, überwiegenden Interesses des Beklagten ist ihm der Antikschrank somit nicht zuzuweisen. Dasselbe gilt für die Klägerin.