Die vom Beklagten mitgenommenen Gegenstände seien weit mehr wert, als diejenigen, welche die Klägerin habe behalten können (act. 6 S. 16). Es wäre am Beklagten gewesen, ein überwiegendes Interesse an diesem Antikschrank zu behaupten und zu beweisen. Dies ist ihm Seite 48/77