Der Beklagte begründet sein Begehren um Zuweisung des Antikschrankes damit, dass er ohne jegliches Mobiliar aus der Familienwohnung ausgezogen sei und diese Tatsache mit der Überführung des Antikschrankes ausgeglichen werden solle (act. 61 S. 16). Diese Ausführungen werden von der Klägerin bestritten. Der Beklagte würde verschweigen, dass er bereits bei seinem Auszug all seine Möbel, Antiquitäten, Gemälde etc. mitgenommen habe. Die vom Beklagten mitgenommenen Gegenstände seien weit mehr wert, als diejenigen, welche die Klägerin habe behalten können (act.