Ein überwiegendes Interesse gemäss Art. 205 Abs. 2 ZGB ist im Allgemeinen dann anzunehmen, wenn ein Ehegatte, aus welchen Gründen auch immer, eine besonders enge Beziehung zur streitigen Sache nachweist. Das Gericht hat aufgrund der konkreten Sachlage eine Interessenabwägung vorzunehmen und seine Entscheidung nach Billigkeit zu treffen (Art. 4 ZGB; BGE 119 II 197 E. 2; vgl. auch Urteil des Bundesgericht 5A_283/2011 vom 29. August 2011 E. 2.3).