10.3 Steht ein Vermögenswert im Miteigentum und weist ein Ehegatte ein überwiegendes Interesse nach, so kann er gemäss Art. 205 Abs. 2 ZGB neben den übrigen gesetzlichen Massnahmen verlangen, dass ihm dieser Vermögenswert gegen Entschädigung des andern Ehegatten ungeteilt zugewiesen wird. Dieser Zuweisungsanspruch gegen Entschädigung ergänzt die Regelung der Auflösung von Miteigentum in Art. 651 Abs. 2 ZGB dahingehend, dass bei Nachweis eines überwiegenden Interesses das Ehegüterrecht der sachenrechtlichen Ordnung vorgeht. Ein überwiegendes Interesse gemäss Art.