Weder der Beklagte noch die Klägerin erbrachten jedoch einen Beweis dafür, dass sie alleinige Eigentümer des Antikschrankes sind. Es ist denn auch unbestritten, dass der Antikschrank von den Parteien im Jahr 2000 während der Ehe erworben wurde (act. 5 S. 16; act. 6 S. 16). Folglich ist mangels nachgewiesener besserer Berechtigung eines der Ehegatten davon auszugehen, dass der Antikschrank im Miteigentum der Parteien steht (Art. 200 Abs. 2 ZGB).