10.2 Die Rücknahme der Vermögenswerte in den Alleinbesitz des Eigentümers erfolgt in natura, also zum Wert, den die Sache im Zeitpunkt der Rückgabe hat. Weigert sich der Besitzer, einen Vermögenswert dem besser berechtigten Ehegatten zurückzugeben, so ist insbesondere mit der Vindikationsklage (Art. 641 Abs. 2 ZGB) vorzugehen. Diese Klage kann im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung zusammen mit güterrechtlichen Rechtsbegehren verbunden werden (Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar, 1992, Art. 205 ZGB N 1). Der klagende Eigentümer muss dabei sein Eigentum behaupten und beweisen (Art. 8 ZGB).