61 S. 16). Die Klägerin verlangt dagegen die Abweisung des Antrags auf Überführung des Antikschrankes. Ein Rechtsgrund für die Überweisung werde nicht geltend gemacht. Gemäss der Vermutung sei die Klägerin Eigentümerin des Antikschrankes, weil er sich in ihrem Besitz befinde (act. 59 S. 6).