10.1 Der Beklagte beantragt von der Klägerin die Herausgabe des Antikschranks. Die Parteien hätten für diesen Schrank im Jahr 2000 CHF 10'000.00 bezahlt. Der Beklagte sei mehr oder weniger ohne jegliches Mobiliar aus der Familienwohnung ausgezogen. Da er alles andere zurückgelassen habe, erhebe er Anspruch auf diesen Antikschrank. Mit der Überführung des Antikschranks in sein Eigentum würde die Tatsache ausgeglichen, dass er alles andere Mobiliar, bis auf die Gegenstände zum persönlichen Gebrauch, in der Familienwohnung zurückgelassen habe (act. 5 S. 16; act. 61 S. 16).