10. Art. 205 Abs. 1 ZGB sieht für den Ablauf der güterrechtlichen Auseinandersetzung vor, dass die Ehegatten vor der Vorschlagsberechnung ihre Vermögenswerte wieder selbst in Besitz nehmen. Entscheidend ist dabei, dass derjenige Ehegatte, der Vermögenswerte vom andern zurücknimmt, eine stärkere Berechtigung am entsprechenden Vermögenswer t hat, als der andere. Kann eine solche bessere Berechtigung des einen oder andern Ehegatten nicht nachgewiesen werden, so wird Miteigentum beider Ehegatten angenommen und Art. 205 Abs. 2 ZGB kommt zum Zuge. Art. 205 Abs. 2