9.6 Die Vermögenswerte sind zu ihrem Verkehrswert einzusetzen (Art. 211 ZGB). Verkehrswert im Sinne des Gesetzes ist der Wert, der bei einem Verkauf auf dem freien Martk realisierbar wäre. Nach dem Zeitpunkt der Auflösung veräusserte Vermögenswerte bleiben – und zwar zum Wert im Zeitpunkt der Veräusserung – weiterhin für die güterrechtliche Auseinandersetzung massgebend (BGE 135 III 241 E. 4.1; 136 III 209 E. 5.2, 6.2.1 und 6.3.2).