9.5 Für den Wert der bei der Auflösung des Güterstandes vorhandenen Errungenscha ft ist hingegen der Zeitpunkt der Auseinandersetzung massgebend (Art. 214 Abs. 1 ZGB), d.h. bei der Scheidungsklage der Tag der Entscheidfällung. Folglich sind Wertveränderungen, die zwischen der Auflösung des Güterstandes und der güterrechtlichen Auseinan dersetzung eingetreten sind, zu berücksichtigen (Steck/Fankhauser in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKommentar Scheidung, a.a.O., Art. 204 ZGB N 10).