209 ZGB gilt dagegen die allgemeine Beweisregel von Art. 8 ZGB. Dieser Vorschrift zufolge hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Wer also eine mehrwertberechtigte Investition behauptet, trägt dafür die Beweislast. Zu beachten ist allerdings, dass Ehegatten die finanziellen Belange ihrer Gemeinschaft erfahrungsgemäss nicht im Hinblick auf eine künftige güterrechtliche Auseinandersetzung organisieren. Entsprechend schwierig kann sich bei solchen Verhältnissen der Nachweis einer Ersatzforderung der einen Gütermasse gegenüber der anderen gestalten.