Die Ehegatten regeln ihre gegenseitigen Schulden (Abs. 3). Mithin sind zunächst die Aktiven und Passiven der Ehegatten – unter Berücksichtigung der gegenseitigen Schulden (Art. 205 Abs. 3 ZGB) – zusammenzustellen und in Mannes- und Frauenvermögen aufzuteilen (Hausheer/Geiser/ Aebi-Müller, a.a.O., N 12.157 ff.). Jeder Vermögensgegenstand ist entweder der Errungenschaft oder dem Eigengut zuzuweisen. Entscheidend ist dabei der engste sachliche Zusammenhang und damit insbesondere das quantitative Übergewicht der einen oder anderen Gütermasse im Zeitpunkt des Erwerbs des Vermögensgegenstandes.