9. Die Parteien beantragten in ihren Rechtsschriften lediglich die Vornahme der güterrechtlichen Auseinandersetzung nach Gesetz. Erst an der Hauptverhandlung bezifferten sie im Rahmen von § 99 ZPO-ZG in ihren Plädoyers die Höhe der von der jeweils anderen Partei verlangten güterrechtlichen Ersatzforderung. In den Schlussvorträgen bezifferten die Parteien ihre Forderungen gestützt auf § 101 Abs. 1 ZPO-ZG neu. Die Klägerin fordert vom Beklagten eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von CHF 1'442'055.20 (act. 160, Rechtsbegehren Ziff.